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BGB § 618 Pflicht zu Schutzmaßnahmen

BGB § 618 Pflicht zu Schutzmaßnahmen

[ Auszug: (1) Der Dienstberechtigte hat Räume, Vorrichtungen oder Gerätschaften, die er zur Verrichtung der Dienste zu beschaffen hat, so einzurichten und zu unterhalte ... ]